§ 32 Notwehr
Die Notwehr wird in der Rechtswidrigkeit geprüft, da es sich um einen Rechtfertigungsgrund handelt. Sie stellt den stärksten Rechtfertigungsgrund dar. Als ultima-ratio ist auch der Tod eines anderen Menschen unter Umständen gerechtfertigt. In diesen Fällen sollte man jedoch kurz auf Art. 2 Abs. 2a EMRK eingehen.
1. Notwehrlage
- Angriff
- Gegenwärtigkeit des Angriffs
- Rechtswidrigkeit des Angriffs
2. Notwehrhandlung
- Erforderlichkeit
- Geeignetheit
- Relativ mildeste Mittel
- Gebotenheit
3. Verteidigungswille (str.)