§ 32 Notwehr

Die Notwehr wird in der Rechtswidrigkeit geprüft, da es sich um einen Rechtfertigungsgrund handelt. Sie stellt den stärksten Rechtfertigungsgrund dar. Als ultima-ratio ist auch der Tod eines anderen Menschen unter Umständen gerechtfertigt. In diesen Fällen sollte man jedoch kurz auf Art. 2 Abs. 2a EMRK eingehen.

1. Notwehrlage

  • Angriff
  • Gegenwärtigkeit des Angriffs
  • Rechtswidrigkeit des Angriffs

2. Notwehrhandlung

  • Erforderlichkeit
    • Geeignetheit
    • Relativ mildeste Mittel
  • Gebotenheit

3. Verteidigungswille (str.)