§ 34 Rechtfertigender Notstand
Der rechtfertigende Notstand ist ein Rechtfertigungsgrund und wird also in der Rechtswidrigkeit geprüft.
Der Notstand besteht aus einer Notstandslage, die sich aus einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder einem anderen geschützten Rechtsgut ergibt.
Hinzu kommt eine Notstandshandlung, die erforderlich sein muss. Unter der Erfoderlichkeit wird die Geeignetheit und die Erforderlichkeit im engeren Sinne (Relativ mildeste Mittel) geprüft. In der Güter- und Interessensabwägung muss das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegen.
Strittig ist, inwiefern die Verteidigungshandlung vom Rettungswillen getragen sein muss.
Aufbau:
1. Notstandslage
- Gefahr
- Gegenwärtigkeit der Gefahr
- Geschütztes Rechtsgut
2. Notstandshandlung
- Erforderlichkeit
- Geeignetheit
- Relativ mildeste Mittel
- Güter- und Interessenabwägung
- Angemessenheit
3. Rettungswille (Subjektives Rechtfertigungselement)