Verfassungsbeschwerde
Die Verfassungsbeschwerde ist in Art. 93 I Nr. 4a GG §§ 13, 90 ff. BVerfGG geregelt.
Eine Verfassungsbeschwerde muss immer zulässig und begründet sein.
A) Zulässigkeit
I) Zuständigkeit
II) Prozessfähigkeit/Beschwerdefähigkeit
III) Beschwerdegegenstand
IV) Beschwerdebefugnis
V) Rechtswegerschöpfung
VI) Form und Frist
B) Begründetheit
I) Schutzbereich
a) Personeller Schutzbereich
b) Sachlicher Schutzbereich
II) Eingriff