Straftheorien
Straftheorien sind Erklärungsmodelle und Rechtfertigungsgründe für die Anwendung von Strafe. Es handelt sich dabei nicht um wissenschaftlich nachgewiesene Theorien.
Auf der einen Seite gibt es die absolute Theorie und auf der anderen Seite die relativen Theorien.
Absolute
Vergeltungstheorie: Die Vergeltungstheorie setzt an der Schuld an, sie hat den Zweck eine schuldhaft begangene Tat zu vergelten. Die Bestrafung dient dazu, dass geschehene Unrecht wieder zu kompensieren. Anknüpfungspunkte finden sich im Gesetz in den §§ 17,19,20,21,35,46 StGB.
Um sich diese Theorie besser merken zu können sollte man einfach an zwei Sprichwörter denken: „Wie du mir, so ich dir" und „Auge um Auge, Zahn um Zahn".
Relative
Generalprävention
Die Generalprävention möchte auf der einen Seite die Normtreue der Allgemeinheit fördern und zugleich andere die in Gefahr sind eine Straftat zu begehen abschrecken.
Sie setzt also vor der begangenen Straftat an und möchte im Vorfeld wirken.
Normstabilisierung (positive Generalprävention): Durch die regelmäßige Anwendung des Strafrechts, soll in der Bevölkerung ein Vertrauen in die Bestands- und Durchsetzungskraft der Rechtsordnung geweckt werden, was zu einer gewissen Normtreue führen soll.
Abschreckung (negative Generalprävention): Die negative Generalprävention soll andere potenzielle Straftäter, die in Gefahr sind Straftaten zu begehen, abschrecken.
Spezialprävention
Einerseits soll eine Resozialisierung gefördert werden und andererseits ist eine Verwahrung des Täters im Einzelfall auf Lebenszeit möglich.
Diese Theorie kommt vor allem im Strafvollzug zum tragen.
Resozialisierung (positive Spezialprävention): Der Täter soll im Laufe des Strafvollzugs resozialisiert werden, damit er bei einer späteren Entlassung noch lebenstüchtig und wieder eingliederungsfähig ist. Die Resozialisierung ist geregelt in § 2 S. 1 StVollzG.
Sicherung (negative Spezialprävention): Die Gesellschaft soll vor dem einzelnen Täter geschützt werden. Durch eine lebenslange Verwahrung kann dieses Ziel ganz erreicht werden. Die Sicherung ist geregelt in § 2 S. 2 StVollzG.
Vereinigungstheorie (u.a. BVerfG): Die Vereinigungstheorie stellt darauf ab sämtliche Straftheorien/Strafzwecke in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander zu bringen und im Einzelfall abzuwägen.
Das BVerfG hat im Band 45, 187, 253 ff. die Theorien sehr deutlich dargestellt.